Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsurkunde/ Verlustschein vom 14. Juni 2012 des Betreibungsamtes Landquart in der Betreibung Nr. _ aufgehoben. Das Betreibungsamt Landquart wird ange- wiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 48
10. Juli 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . A G, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Landquart vom 14. Juni 2012, mit- geteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwer- degegner, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2012 samt mitgereich- ten Akten, in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 04. Juli 2012, in die vom Betreibungsamt Landquart zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststel- lung und in Erwägung, dass das Betreibungsamt Fünf Dörfer am 28. Oktober 2011 auf Gesuch der X. AG gegen Y. einen Zahlungsbefehl über Fr. 21‘035.00 zuzüglich Zins erliess (Betreibungs Nr. _), dass Y. dagegen am 31. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhob, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Landquart am 09. Februar 2012 die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag erteilte, dass die X. AG am 09. Mai 2012 beim Betreibungsamt Landquart (früher Fünf Dörfer) das Fortsetzungsbegehren stellte, dass das Betreibungsamt Landquart am 15. Mai 2012 im Büro des Betrei- bungsamtes die Pfändung vornahm und zum Schluss kam, dass aufgrund der Existenzminimumberechnung keine pfändbare Quote feststellbar ist, dass daher am 14. Juni 2012 ein Verlustschein über Fr. 26‘831.55 ausgestellt wurde, dass die X. AG dagegen am 25. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, der Entscheid des Betreibungsamtes Landquart vom 14. Juli 2011 (recte 2012) sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerde- gegners zu ermitteln, dass insbesondere eine völlig ungenügende Tatbestandsermittlung und das Fehlen einer Existenzminimumberechnung gerügt wurde, dass das Betreibungsamt Landquart am 28. Juni 2012 auf die Einreichung ei- ner Vernehmlassung verzichtete, dass Y. am 04. Juli 2012 darauf hinwies, dass er invalid sei und Ergänzungs- leistungen beziehe, so dass es ihm nicht möglich sei, die Forderung zu bezah- len, dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Un- angemessenheit binnen 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann,
Seite 3 — 5 dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass auf sie einzutreten ist, dass dem Pfändungsprotokoll vom 10. Mai 2012 zu entnehmen ist, dass vom Betreibungsamt vorgesehen war, die Pfändung am 14. Mai 2012 beim Schuld- ner zu Hause vorzunehmen, dass dieser indessen gemäss den Bemerkungen des Betreibungsbeamten auf dem Pfändungsprotokoll nicht angetroffen wurde, so dass die Pfändung in der Folge am 15. Mai 2012 auf dem Betreibungsamt vollzogen wurde, dass gemäss Art. 91 SchKG der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, der Pfändung beizuwohnen und seine Vermögensgegenstände anzugeben, dass der Schuldner dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behält- nisse zu öffnen hat und der Beamte nötigenfalls Polizeigewalt in Anspruch nehmen kann (Art. 91 Abs. 3 SchKG), dass es der Betreibungsbeamte offenbar bei der Feststellung bewenden liess, dass der Schuldner am Pfändungstermin zu Hause nicht angetroffen wurde, dass in der Folge offensichtlich auf eine Abklärung, ob allenfalls im Hause des Schuldners pfändbare Gegenstände vorhanden sind, verzichtet wurde, dass das Betreibungsamt die nötigen Abklärungen über pfändbare Ge- genstände von Amtes wegen vorzunehmen hat und die schuldnerischen Le- bens- und Vermögensverhältnisse vor Ort im Sinne eines Augenscheins zu ve- rifizieren sind (vgl. den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 08. Februar 2011, KSK 11 5, betreffend Pfändungsvollzug/Distanzpfändung), dass die Pfändung deshalb bereits aus diesem Grunde nicht in der vom Ge- setzgeber vorgesehenen Weise durchgeführt wurde, dass sodann festzustellen ist, dass in der Pfändungsurkunde bzw. im Verlust- schein vom 14. Juni 2012 eine Existenzminimumberechnung nicht enthalten ist und eine solche offenbar der Gläubigerin auch nicht in Form eines separaten Berechnungsblattes zugestellt wurde, dass dies ebenfalls zu beanstanden ist, da unter diesen Umständen die Gläu- bigerin nicht in der Lage war, die Berechnung nachzuvollziehen (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 46 zu Art. 93 SchKG unter Hin- weis auf BGE 127 III 572), dass in den Akten des Betreibungsamtes wohl eine Existenzminimumberech-
Seite 4 — 5 nung und ein Pfändungsbericht vorhanden sind, dass in den eingereichten Akten aber kein einziger Beleg zu finden ist, welcher die in der Existenzminimumberechnung aufgenommenen Positionen belegen würde, dass dies aber notwendig wäre, ansonsten die Berechnung nicht nachvollzo- gen werden kann, dass die Pfändung somit in ungenügender Form vollzogen wurde, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Betreibungsamt Landquart an- zuweisen ist, die Pfändung im Sinne der Erwägungen gesetzeskonform durch- zuführen, dass in diesem Zusammenhang auch den weiteren Einwänden der Gläubigerin betreffend Einkommen des Schuldners aus Hundezucht und aus Rentenleis- tungen nachzugehen ist, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG unentgeltlich ist, so dass die entsprechenden Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben, dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen, dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsurkunde/ Verlustschein vom 14. Juni 2012 des Betreibungsamtes Landquart in der Betreibung Nr. _ aufgehoben. Das Betreibungsamt Landquart wird ange- wiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: